Satzung
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Wild & Weiblich
Unternehmerinnen im Dreiländereck Bayern-Böhmen-Oberösterreich

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Wild & Weiblich Unternehmerinnen im Dreiländereck Bayern-Böhmen-Oberösterreich e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Grafenau.

(3) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt am 20.05.2005 und endet am 31.12.2005. Jedes weitere Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des Unternehmerinnentums im Dreiländereck Bayern-Böhmen-Oberösterreich. Die Aktivitäten des Vereins dienen der Zukunftssicherung, der grenzüberschreitenden Völkerverständigung und der Regionalentwicklung der Grenzregionen in Niederbayern (D), Süd- und Westböhmen (CZ), Mühlviertel (A).

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben und Maßnahmen verwirklicht:
a. Förderung und Stärkung der Unternehmerinnen in der Region und im Hinblick auf mögliche grenzüberschreitende Kooperationen durch Erfahrungs-austausch, Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Seminare und Workshops.
b. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit für eine nachhaltige Völkerverständigung zwischen Deutschland - Tschechien - Österreich in kulturellen und wirtschaftlichen Bereichen.
c. Zusammenarbeit mit Einrichtungen im In- und Ausland soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Dem Mitglied entstandene Aufwendungen können vom Verein erstattet werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Vereinigung oder Organisation (s.a. § 10 der Satzung).

§ 3 Mitglieder
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder:
(1) Grundsätzlich können Unternehmerinnen, Freiberuflerinnen, Geschäftsführerinnen oder diesen gleichgestellte Personen ordentliche Mitglieder sein.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Mitgliedschaft.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand nach freiem Ermessen.

(4) Der Gesamtvorstand muss seine Entscheidung nicht begründen. (§ 7).

(5) Die Mitgliedschaft kann ausschließlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich beim Vorstand erfolgen. Über den Zugang und dem Wirksamwerden der Kündigung finden die Allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung (s.a. § 4 dieser Satzung).


Fördernde Mitglieder:
(1) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können auch nicht in Vereinsämter gewählt werden.

(2) § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. durch Ausschluss aus dem Verein
e. durch Vereinsauflösung.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens (durch Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe durch Dritte) drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen und -grundsätze in gröblicher Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(4) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme der Betroffenen ist innerhalb einer Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschie-bende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Aus-schließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so ist der Gesamtvorstand verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Eingang des Berufungsschreibens eine außerordentliche Mitgliederversammlung ausschließlich mit dem Tagesordnungspunkt "Entscheidung über die Berufung des Mitgliederausschlusses" einzuberufen. Kommt der Gesamt-vorstand dieser Pflicht nicht nach, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

(6) Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch, oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
c. der Gesamtvorstand
d. der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Vertretern der ordentlichen Vereinsmitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

2) Fördernde Mitglieder können in beratender Funktion an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. Die Wahl des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB
b. Die Wahl des Gesamtvorstandes
c. Die Wahl des Beirates
d. Die Genehmigung des Jahresabschlusses
e. Die Wahl der Rechnungsprüferinnen und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüferinnen
f. Die Erteilung der Entlastungen
g. Die Grundzüge der Jahresarbeit
h. Satzungsänderungen
i. Mitgliedschaft in anderen Organisationen
j. Auflösung des Vereins.

4) Die Mitgliederversammlung wird seitens des Vorstandes mindestens einmal pro Jahr unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist schriftlich einberufen. Der Schriftform ist auch bei Zusendung per E-Mail oder Telefax genüge getan. Die Tagesordnung ist beizufügen mit der Ankündigung der Themen, die zur Beschlussfassung anstehen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sind alle Vorstände verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin.

6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist seitens der Schriftführerinnen zeitnah eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter schriftlich (per E-Mail oder Telefax) freigegeben wird.

8) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
(z.B. Arbeitskreise) beschließen.

§ 7 Vorstand / Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand)

(1) Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für die sachgerechte Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Des Weiteren entscheidet der Vorstand alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus drei Personen: Der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Gesamtvorstand besteht aus sechs Personen: Dem Vorstand sowie der Schatzmeisterin und zwei Schriftführerinnen.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsvorsitzende oder durch eine stellvertretende Vorsitzende vertreten. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen wählen.

(6) Der Gesamtvorstand wie auch der Vorstand sind in ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich (oder per E-Mail oder Telefax) durch die Vorsitzende oder bei deren Verhinderung durch eine der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens drei Tage vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(7) Der Gesamtvorstand wie auch der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder bei deren Abwesenheit die der stellvertretenden Vorsitzenden, welche die Vorstandssitzung leitet.

(8) Die Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

(9) Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollordner zu verwahren.

§ 8 Beirat


(1) Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereines, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu unterstützen.

(3) Der Beirat wird zu den Vorstandssitzungen in schriftlicher Form (oder per E-Mail oder Telefax) eingeladen.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder zahlen gleiche Mindest-Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2) Im ersten Geschäftsjahr des Vereins ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu leisten.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der Abgabenordnung zu. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes. Die Entscheidung fällt die Mitgliederversammlung, bei der die Auflösung beschlossen wird.

(2) Dem Vorstand ist es gestattet, einzelne Punkte der Satzung, die seitens des Finanzamtes oder des Vereinsregistergerichtes bemängelt werden, nachzubessern, so dass der Verein seine Tätigkeit als gemeinnütziger Verein aufnehmen kann.

 
Die vorstehende Satzung wurde am 20.05.2005 in Grafenau
von der Gründerversammlung beschlossen.
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