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(1) Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für die
sachgerechte Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
verantwortlich. Des Weiteren entscheidet der Vorstand alle
Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus drei
Personen: Der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Gesamtvorstand besteht aus sechs Personen: Dem
Vorstand sowie der Schatzmeisterin und zwei Schriftführerinnen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch die Vorstandsvorsitzende oder durch eine stellvertretende
Vorsitzende vertreten. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl
bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während
der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen wählen.
(6) Der Gesamtvorstand wie auch der Vorstand sind in ihren
Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen
und mindestens drei Mitglieder, darunter die Vorsitzende
oder eine stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die
Einladung erfolgt schriftlich (oder per E-Mail oder Telefax)
durch die Vorsitzende oder bei deren Verhinderung durch
eine der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in
Eilfällen - spätestens drei Tage vor der Sitzung.
Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(7) Der Gesamtvorstand wie auch der Vorstand beschließt
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden
oder bei deren Abwesenheit die der stellvertretenden Vorsitzenden,
welche die Vorstandssitzung leitet.
(8) Die Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll
festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die
Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
(9) Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen
Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes
dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen
über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollordner
zu verwahren.
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